Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. Mai 2015, 17:07 Uhr


SATZUNG

Internationaler Kulturverein Pfaffenhofen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Internationaler Kulturverein Pfaffenhofen“ (IKVP).

Der Sitz des Vereins ist Pfaffenhofen a.d.Ilm.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

1. Der Verein ist interkulturell und interreligiös tätig.


2. Der Verein fördert das Wissen und das Verständnis der jeweils anderen Kultur durch Information, Begegnung und gemeinsames gesellschaftliches Engagement.


3. Der Verein trägt dazu bei, die Lebensverhältnisse der ausländischen Mitbürger zu verbessern und die menschlichen Beziehungen zwischen den Deutschen und der ausländischen Bevölkerung zu fördern.


4. Der Verein fördert das gegenseitige Kulturverständnis durch Unterstützung, Förderung und eigene Initiativen in den Bereichen Bildung, Kunst, Musik, Literatur, Theater, Freizeitgestaltung und Öffentlichkeitsarbeit.


5. Der Verein ist aktiv in den Bereichen Beratung und Vermittlungshilfe für ausländische Mitbürger tätig. Der Verein fördert ein tätiges Miteinander mit der deutschen und ausländischen Bevölkerung.


6. Der Verein versucht Orte, Einrichtungen und Organisationen der Begegnungen zu unterstützen und bei Bedarf aufzubauen und dabei allein als Träger oder mit anderen Institutionen zu unterhalten.


7. Der Verein unterstützt und fördert Aktivitäten, Initiativen, Organisationen und Einzelpersonen in den Bereichen interkultureller und interreligiöser Arbeit und ist in beiden Bereichen auch selbst initiativ.


8. Der Verein versteht sich sowohl als Interessenvertretung ausländischer Mitbürger wie als Vermittler zwischen Deutschen und ausländischer Bevölkerung.


9. Der Verein fördert die Teilhabe von MigrantInnen am sozialen, kulturellen, gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben in Deutschland.


10. Der Verein hilft, die Integration der deutschen und ausländischen Kulturen und Religionen in gegenseitigem Respekt zu verbessern.


11. Der Verein setzt sich für die Anerkennung der gesellschaftlichen Realität ein, dass die Bundesrepublik längst ein Einwanderungsland geworden ist mit den entsprechenden Konsequenzen für das Bildungssystem, den Arbeitsmarkt, die Wohnungs- und Sozialpolitik, wodurch das zukünftige Miteinander als notwendiges, hilfreiches und selbstverständlich sinnvolles Zusammenleben in allen Bereichen immer mehr geachtet und respektiert werden kann.


12. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt überparteilich und in Respekt gegenüber allen Religionen.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

Der IKVP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der IKVP ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und die Mitglieder der Organe erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Im übrigen erhalten die Mitglieder weder beim Ausscheiden aus dem Verein noch bei dessen Auflösung irgendwelche Leistungen aus dem Vermögen des Vereins.

Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, was auch dem Gesamtinteresse des IKVP zum Nachteil und Schaden gereichen könnte.

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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des IKVP können werden:

a) Einzelpersonen, soweit sie ihren Wohnsitz im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm haben. Ausnahmen können von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

b) Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und Organisationen.


2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.


3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung, die zu begründen ist, kann der Antragsteller hiergegen Berufung auf der nächststattfindenden Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.


4. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft mit ihren Vereinsrechten und –pflichten gibt es auch die Möglichkeit reiner Fördermitgliedschaft. Sie zeichnet sich durch kontinuierliche ideelle und finanzielle Unterstützung des Vereins aus und entbindet mit Ausnahme der Entrichtung des Förderbeitrages (vgl. § 6 a) - von sonstigen Rechten und Pflichten des Vereins. Das Fördermitglied seinerseits stellt keine Bedingungen für seine finanzielle Unterstützung. Der Erwerb der Fördermitgliedschaft entspricht ansonsten den gleichen Bedingungen wie bei den ordentlichen Mitgliedern (vgl. § 4, Abs. 1-3, § 5) und erstreckt sich auf denselben Ansprechkreis (vgl. §4, Abs. 1).


5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

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§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit (Erlöschen).


2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu erklären.


3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied mit mindestens 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder Zielen und Interessen des Vereins entgegenwirkt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied hat das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig.


4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

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§ 6 Beiträge, Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge:

Mitgliedsbeiträge differenzieren sich in Regel- und Förderbeiträge.

- Die Höhe und Fälligkeit der Regelbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

- Die Höhe und Fälligkeit der Förderbeiträge werden zwischen Vorstand und Fördermitgliedern vereinbart.

- Beiträge der korporativen Mitglieder werden zwischen Vorstand und diesen vereinbart.

b) Erlöse aus Veranstaltungen, Erträge aus dem Vereinsvermögen sowie Geld- und Sachspenden.

c) Zuschüsse der öffentlichen Hand, Kirchen usw.

d) Sonstige Einnahmen und Eigenmittel.

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§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Der Beirat

3. Die Mitgliederversammlung

4. Arbeitskreis/e / Arbeitsgemeinschaften

5. Ländergruppe/n

Alle Sitzungen der Organe sind grundsätzlich vereinsöffentlich. Davon abweichende Regelungen treffen die Organe in Eigenverantwortung und im Einzelfall. In Konfliktfällen entscheidet der Vorstand.

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§ 8 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:

Der/die 1. Vorsitzende, fünf weitere stellvertretende Vorsitzende sowie der/die zuständige Integrationsbeauftragte des Stadtrates kraft Amtes.


2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die fünf stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird geregelt, dass die Vertretungsbefugnis auf den Fall der erklärten Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden beschränkt bleibt.


3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl in ihrem Amt.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim.

Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei der/die 1. Vorsitzende und die fünf stellvertretenden Vorsitzenden in getrennten Wahlgängen gewählt werden.

Sollte ein Mitglied des Vorstandes während der regulären Amtszeit ausscheiden, ist eine Ersatzperson bei der nächsten Mitgliederversammlung nachzuwählen.


4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem zu bestimmenden stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung soll mit schriftlicher Einladung spätestens eine Woche vor Sitzungstermin an alle Vorstandsmitglieder ergehen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der/die 1. Vorsitzende.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/Leiterin der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung ein/e zu bestimmende/r stellvertretender/ Vorsitzende/r.

Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.


5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nachgewiesene Aufwendungen können ersetzt werden.


6. Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung über Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Förderbeiträge der Fördermitglieder und der Beiträge der korporativen Mitglieder in Abstimmung mit diesen.

c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung.

d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

e) Laufende Geschäfts- und Buchführung; Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts. Für die Unterstützung obiger Aufgaben kann ein/e Geschäftsführer/in angestellt werden. Die konkreten Aufgaben werden neben einer Geschäftsordnung durch Arbeitsvertrag und Dienstanweisungen geregelt. Sie obliegen auf jeden Fall der Zuständigkeit des Vorstandes.

f) Dienst- und Fachaufsicht über die Vereinsangestellten, pädagogischen Mitarbeiter des Vereins, Praktikanten,… (Näheres regeln Geschäftsordnung, Dienstanweisung und Arbeitsvertrag).

g) Beschlussfassung über die Einstellung und Entlassung der Angestellten des Vereins einschließlich der pädagogischen Mitarbeiter und eventueller Praktikanten und sonstiger Angestellten.

h) Interessenvertretung des IKVP nach innen und außen.

i) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 2500,- € ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich.

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§ 9 Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern.


2. Die Beiratsmitglieder setzen sich folgendermaßen zusammen:

a) je ein Mitglied aus verschiedenen Migrantenvereinen, bzw. den evtl. errichteten Ländergruppen (vgl. § 12).

Der jeweilige Vertreter/ Stellvertreter wird vom örtlichen Verein für die Dauer von zwei Jahren bestimmt und der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Diese bestätigt oder lehnt ab.

Die Bestätigung ist jeweils nach zwei Jahren neu durchzuführen entsprechend dem Zeitrahmen für den neu gewählten Vorstand. Über die Zulassung der jeweiligen Migrantenvereine zur Wahl eines Vertreters in den Beirat entscheidet der Vorstand. Entsprechend analog wird mit den evtl. errichteten Ländergruppen verfahren.

b) Leiter der Arbeitskreise/ Arbeitsgemeinschaften (vgl. § 11 Abs. 6)

c) aus gewählten Mitgliedern:

Die Wahl der restlichen Beiratsmitglieder erfolgt geheim.

Diese Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.


3. Die Aufgaben des Beirates sind:

a) Beratung und Unterstützung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere bezüglich der Arbeitsschwerpunkte, der Förderung der Koordination und Kooperation der Mitglieder und der Zusammenarbeit mit anderen gesellschaftlichen Organisationen, Einrichtungen und Initiativen.

b) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich unter Leitung des 1. Vorsitzenden zusammen – nach Möglichkeit mit den Mitgliedern des Vorstandes.

c) Die Einladung ergeht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen durch den 1. Vorsitzenden. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.

e) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle werden den Mitgliedern zugesandt.

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§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie umfasst alle Mitglieder des Vereins.


2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar im Laufe der ersten drei Monate des Geschäftsjahres. Sie kann außerdem vom Vorstand oder bei schriftlichem Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 1/3 der Mitglieder durch den Vorstand außerplanmäßig einberufen werden.


3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.


4. Die Mitgliederversammlung leitet grundsätzlich der/ die 1. Vorsitzende (im übrigen siehe § 8, Absatz 2).


5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge stellen, also die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Nach dieser Frist und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 - Mehrheit zugelassen werden.


6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.

Jedes anwesende Mitglied (außer Fördermitglied: vgl. § 4, Abs. 4) hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht möglich.

Juristische Personen werden durch einen mit schriftlichem Auftrag Bevollmächtigten vertreten.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags.

Wahlen bzw. Abstimmungen werden auf Antrag schriftlich durchgeführt.


7. Beschlüsse zu Satzungsänderungen, die Abwahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder, Ausschluss von Mitgliedern erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ebenso die Auflösung des Vereins (vgl. § 14).

Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Einstimmigkeit aller Mitglieder.


8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Wahl des Vorstands

b) Wahl von Mitgliedern für den Beirat (vgl. § 9, Absatz 2 b)

c) Bestätigung bzw. Ablehnung der Vertreter/ Stellvertreter der örtlichen Migrantenvereine/ - Ländergruppen für den Beirat (vgl. § 9, Absatz 2 a)

d) Errichtung von Arbeitkreisen/ Arbeitsgemeinschaften (vgl. § 11) für besondere Aufgaben und Zwecke im Sinne der Ziele des Vereins (vgl. § 2)

e) Errichtung von Ländergruppen (vgl. § 12)

f) Wahl der zwei Kassenprüfer (vgl. § 13)

g) Entgegennahme des Kassenberichts und des Jahresberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts des Vorstands

h) Entgegennahme des Jahresberichts der Leiter der Arbeitskreise/Arbeitsgemeinschaften und Ländergruppen

i) Entlastung des Vorstands

j) Festsetzung der Regelbeiträge der Mitglieder

k) Satzungsänderungen, Abwahl des Vorstands sowie Auflösung des Vereins (vgl. auch § 14)

l) Entscheidung über die Berufung bei Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft bzw. Entscheidung über die Berufung bei Ausschluss eines Mitglieds.


9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus der Niederschrift müssen insbesondere Beratungs- und Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Die Niederschrift wird vom Leiter der Versammlung und vom Protokollanten unterzeichnet.

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§ 11 Arbeitskreise/ Arbeitsgemeinschaften

1. Für besondere Aufgaben und Zwecke ( vgl. § 2 ) können Arbeitskreise bzw. Arbeitsgemeinschaften errichtet werden oder Beauftragte für diese Arbeitsschwerpunkte bestellt werden. Die Errichtung bzw. Beauftragung erfolgt durch den Vorstand.


2. Die Mitglieder dieser Gruppen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein, aber die Aufgaben und Zwecke des Vereins unterstützen.


3. Die Leiter dieser Gruppen oder die Beauftragten sollen Mitglieder des Vereins sein.


4. Diese Arbeitskreise/ Arbeitsgemeinschaften haben die Aufgabe, in ihrem jeweiligen Bereich im Einvernehmen mit dem Vorstand selbstständig tätig zu sein.

Erklärungen und für die Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.


5. Der Arbeitskreis / die Arbeitsgemeinschaft gibt jährlich zur Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht ab, der vorher dem Vorstand vorzulegen ist.


6. Die Leiter der Arbeitskreise/ Arbeitsgemeinschaften sind zusätzlich – sofern die maximale Besetzung des Beirats nicht bereits erreicht ist - Mitglieder im Beirat des Vereins ( vgl. § 9 )

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§ 12 Ländergruppen

1. Zur besseren Förderung der Interessen, Anliegen und kulturellen Besonderheiten kann der Verein Ländergruppen analog der Organisationsform der Arbeitskreise und Arbeitsgemeinschaften errichten (vgl. § 11).


2. Die Mitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.


3. Die Leiter bzw. Stellvertreter der Ländergruppen sind Mitglied im Beirat - sofern die maximale Besetzung des Beirats nicht bereits erreicht ist und die Mitgliederversammlung die Berufung in den Beirat bestätigt hat – (vgl. § 9).


4. Der Verantwortliche der Ländergruppe gibt jährlich zur Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht, der vorher rechtzeitig, spätestens eine Woche vor der nachfolgenden Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen ist.


5. Die Leiter/ Stellvertreter der Ländergruppen sind Mitglied im Beirat (vgl. § 2 a).

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§ 13 Die Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählten zwei Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr – zum Abschluss des Geschäftsjahres – eine Kassenprüfung und Geschäftsführungskontrolle vorzunehmen und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten, die von beiden zu unterzeichnen ist und dem Vorstand rechtzeitig, spätestens eine Woche vor der nachfolgenden Mitgliederversammlung, schriftlich vorzulegen ist.

Der Prüfungsbericht muss bei der entsprechenden Mitgliederversammlung von den Kassenprüfern vorgetragen werden.

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§ 14 Auflösung des Vereins

Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann entweder vom Vorstand gestellt oder durch eine von mindestens der Hälfte aller Mitglieder unterzeichneten Eingabe beim Vorstand eingereicht werden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor dem angesetzten Termin durch besondere schriftliche Mitteilung bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung muss den Antrag auf Auflösung enthalten.

Beschlussfähig ist diese Mitgliederversammlung erst bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Vereins.

Der Beschluss über die Auflösung bedarf der 2/3-Mehrheit aller erschienenen Mitglieder (vgl. auch § 10 Abs. 7).

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pfaffenhofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Integration und interkulturellen Arbeit zu verwenden hat.


Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29. April 2009

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